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Hundehaltung

V E R O R D N U N G

des Bezirkshauptmannes von Spittal an der Drau vom 09.11.2011, mit welcher Hundehalter zur ordnungsgemäßen Haltung ihrer Hunde verpflichtet werden.

Gemäß § 69 Abs. 4 des Kärntner Jagdgesetztes 2000, LGBI. Nr. 21/2000, i.d.g.F., wird – nach Anhörung der Landwirtschaftskammer und des Bezirksjägermeisters – für den Verwaltungsbezirk Spittal an der Drau, für die Jahre 2011 und 2012, während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert, nachstehendes verordnet:

§ 1

Zum Schutz des Wildes während der Brut- und Setzzeit oder bei Schneelagen, die eine Flucht des Wildes erschweren, werden alle Hundehalter verpflichtet, außerhalb von geschlossenen verbauten Gebieten ihre Hunde ausnahmslos bei Tag und Nacht mit einem Maulkorb zu versehen oder an der Leine zu führen oder entsprechend den tierschutzrechtlichen Bestimmungen zu verwahren.

§2

Alle Hundehalter innerhalb geschlossener, verbauter Gebiete sind verpflichtet, ihre Hunde so zu halten, dass dieselben am Wildbestand keinen Schaden anrichten können.

§3

Diese Verordnung gilt nicht für Blinden-, Polizei-, Rettungs-, Lawinen-, Such-, und Jagdgebrauchshunde, wenn sie als solche gekennzeichnet (erkennbar) sind, für die ihnen zukommenden Aufgaben verwendet werden und sich aus Anlass ihrer Verwendung vorübergehend der Aufsicht ihrer Halter (Besitzer) entzogen haben. Der Maulkorb- und Leinenzwang besteht auch nicht, wenn Ausbilder von angemeldeten kynologischen Vereinen, die einem repräsentativen Dachverband angehören, Hunde zu Zwecken der Ausbildung an öffentliche Orte mitnehmen und sich durch einen Ausweis des Vereins als Ausbilder legitimieren können.

§4

Wer den Bestimmungen dieser Verordnung zuwiderhandelt, begeht gemäß § 98 Abs. 1 Ziffer 2 des Kärntner Jagdgesetztes 2000, LGBl. Nr. 21/2000, eine Verwaltungsübertretung.

Verwaltungsübertretungen sind – sofern die Tat nicht den Gegenstand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet – von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu             € 1.450,00 und bei Vorliegen erschwerender Umstände, insbesondere, wenn durch die Übertretung ein erheblicher jagdwirtschaftlicher Nachteil eingetreten oder der Täter schon einmal wegen der gleichen strafbaren Handlung bestraft worden ist, mit Geldstrafe bis zu € 2.180,00 zu bestrafen.

§ 5

Diese Verordnung tritt mit 17. November 2011 in Kraft und gilt während der Brut- und Setzzeit des Wildes oder bei einer Schneelage, die eine Flucht des Wildes erschwert.

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des  31. Juli 2012 außer Kraft.

Der Bezirkshauptmann

Mag. Dr. Klaus Brandner

 



letzte Änderung ( Donnerstag, dem 22. Dezember 2011 um 08:25 Uhr )  







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